Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Makron GmbH

Für unsere sämtlichen Geschäfte gelten, soweit nicht schriftlich andere Vereinbarungen getroffen

1. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferung und Zahlung ist 93073 Neutraubling bei Regensburg. Wir behalten uns das Recht vor, Forderungen gegen den Besteller auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand geltend zu machen. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen vom 17.07. 1973 wird ausgeschlossen.

2. Angebot
Unsere Angebote sind freibleibend. An Zeichnungen, Mustern, Katalogen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen weder dritten Personen noch Konkurrenzfirmen vorgelegt werden.

3. Kaufabschluß und Bestätigung
Zusammen mit unserem Angebot gilt die Vertragsannahme als rechtlich gültig. Den von den „Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen” abweichenden Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Dieser Widerspruch gilt auch für den Fall, dass der Besteller für den Widerspruch eine besondere Form festgelegt hat. Ist in den Einkaufsbedingungen des Bestellers ein Widerspruch ausgeschlossen, so tritt an die Stelle der formularmäßigen Einkaufs- und Verkaufsbedingungen die gesetzliche Regelung unter Berücksichtigung der in DIN 6930/g und DIN 522/C niedergelegten Technischen Lieferbedingungen; für geschnittene Teile Toleranzen nach DIN 2310. Eine Anerkennung der abweichenden Einkaufsbedingungen des Bestellers tritt nur dann ein, wenn ihre Anwendung von uns schriftlich bestätigt worden ist.

4. Preise
Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk, ausschl. MwSt. und Kosten für Verpackung. Nachträgliche Herabsetzung der Bestellmenge oder nachträgliche Herabsetzung der Stückzahl bei vereinbarter Teillieferung sowie Verringerung vereinbarter Abrufe bedingen eine Erhöhung der Stückpreise und ggf. der vereinbarten Werkzeugkostenanteile bzw. Maschinen- Rüstkosten. Unseren Preisen liegen die gegenwärtig üblichen und gültigen Kalkulationsfaktoren zugrunde. Ändern sich zwischen Vertragsabschluß und Lieferung Rohstoff-, Energie- und/oder Lohnkosten um insgesamt mehr als 5 %, so sind wir berechtigt, die zunächst vereinbarten Preise nach billigem Ermessen anzupassen.

5. Werkzeuge
Werkzeugkostenanteile werden grundsätzlich getrennt vom Warenwert in Rechnung gestellt. Sie sind mit der Übersendung des Ausfallmusters bzw. wenn ein solches nicht verlangt wurde, mit der ersten Warenlieferung zu bezahlen. Durch die Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge erwirbt der Besteller keinen Anspruch auf die Werkzeuge, sie bleiben vielmehr unser Eigentum und in unserem Besitz. Wir verpflichten uns, die Werkzeuge 3 Jahre nach der letzten Lieferung für den Besteller aufzubewahren. Wird vor Ablauf dieser Frist vom Besteller mitgeteilt, dass innerhalb eines weiteren Jahres Bestellungen aufgegeben werden,
so sind wir zur Aufbewahrung für diese Zeit verpflichtet. Andernfalls können wir frei über die Werkzeuge verfügen.

6. Zahlung
Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 8 Tagen netto ab Rechnungsdatum ohne Abzug. Unsere sämtlichen Forderungen werden in jedem Fall dann sofort fällig, wenn der Abnehmer mit der Erfüllung seiner anderen Verbindlichkeit gegenüber uns in Verzug gerät. Das gleiche gilt, wenn er seine Zahlung einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, oder Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Abnehmers rechtfertigen. Bei Zahlungsverzug des Abnehmers sind wir nach unserer Wahl berechtigt, weitere Lieferungen bzw. Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Das gilt nicht, wenn der Abnehmer zu Recht die Lieferung beanstandet hat. Außerdem können wir entgegengenommene Wechsel vor Verfall zurückgeben und sofortige Barzahlung fordern. Bei Forderungen aufgrund mehrerer Lieferungen bleibt die Verrechnung von Geldeingängen auf die eine oder auf die andere Schuld uns überlassen. Der Besteller ist nicht berechtigt, wegen irgendwelcher Ansprüche, auch wenn sie aufgrund von Mängelrügen erhoben sind, mit seinen Zahlungen inne zu halten oder Zahlungen zu verweigern. Auch kann er mit etwaigen Gegenforderungen nicht aufrechnen, es sei denn, sie sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Annahme von Wechseln oder Schecks behalten wir uns ausdrücklich vor; sie werden grundsätzlich nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung mit befreiender Wirkung. Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. „Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.“

7. Lieferung und Lieferverzug
Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich vereinbart werden oder von uns schriftlich bestätigt worden sind. Lieferfristen beginnen entweder mit der schriftlichen Auftragsbestätigung, andernfalls erst, sobald sämtliche wesentlichen Ausführungseinzelheiten klargestellt und sich
beide Seiten über alle wesentlichen Bedingungen des Geschäfts einig sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand unser Werk zu einem Zeitpunkt verlassen hat, der nach den üblichen Versandbedingungen einen rechtzeitigen Zugang erwarten läßt oder mit Meldung der Versandbereitschaft vor Fristablauf. Höhere Gewalt oder bei uns oder Lieferanten eintretende Betriebsstörungen (z. B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung), die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Liefergegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die Liefertermine bzw. Lieferfristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als 4Monaten, ist sowohl der Besteller wie auch wir selbst zum Rücktritt berechtigt. Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall, dass wir nur mit einem Teil der Leistung in Verzug sind, ist ein Rücktritt des Bestellers vom ganzen Vertrag oder ein Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung des ganzen Vertrages ausgeschlossen, soweit die teilweise Erfüllung nicht ohne Interesse für den Besteller ist; der Besteller trägt insoweit die Beweislast. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht (Ziffer 14.). Soweit der Verzug auf Fahrlässigkeit zurückzuführen ist, besteht ein Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung nur in Höhe des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens.

8. Mehrlieferungen und Teillieferungen
Bei Sonderanfertigungen sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 15 % der bestellten Menge zulässig. Teillieferungen gelten als Geschäfte für sich; sie können von uns gesondert in Rechnung gestellt werden und sind besonders zu bezahlen. Bei Verträgen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Arten und Sorteneinteilung rechtzeitig mitzuteilen. Wird nicht rechtzeitig abgerufen und eingeteilt, sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und zu liefern oder von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten und Ersatz des uns dadurch entstehenden Ausfalls zu verlangen.

9. Abnahme
Der Besteller ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme können wir von den gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangen wir Schadenersatz, so beträgt dieser 15 % des vereinbarten Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder Besteller einen geringeren Schaden nachweisen. Wir sind berechtigt, Teilleistungen zu erbringen. Bei Teillieferungen und Leistungen haben wir einen Anspruch auf anteilige Zahlung des Kaufpreises. Die Rücknahme von Waren, insbesondere von Sonderanfertigungen, ist ausgeschlossen, soweit nicht der Besteller wirksam vom Vertrag zurücktreten kann oder wir uns mit der Rücksendung einverstanden erklärt haben. Bei nicht gerechtfertigten Rücksendungen werden wir eine Bearbeitungsgebühr von 15% des Kaufpreises als Schadenersatz berechnen. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder Besteller einen geringeren Schaden nachweisen.

10. Verpackung
Die Ware wird branchenüblich verpackt, die Verpackung zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen, außer es handelt sich um betriebseigene Verpackungen und Verpackungslösungen.

11. Versand
Wenn nicht besonders vorgeschrieben, bleibt die Versandart unserem Ermessen vorbehalten, ohne dass wir die Verantwortung für die billigste Verfrachtung übernehmen. Mit Verlassen des Werkes gehen sämtliche Kosten und Risiken, die mit dem Versand zu tun haben, zu Lasten des Bestellers.

12. Gefahrübergang
Wird die Ware versandt, gleichgültig auf wessen Kosten, so geht die Gefahr auf den Besteller über mit Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

13. Pflichten, Rechte und Ansprüche des Bestellers bei Sachmangel
Ist ein Sachmangel vorhanden, ist er uns unbeschadet der bei beiderseitigem Handelsgeschäft bestehenden Prüfungs- und Rügepflichten der §§ 377, 378HGB unverzüglich nach Gefahrübergang schriftlich mitzuteilen. Versteckte Fehler sind ebenfalls unverzüglich nach Feststellung, spätestens jedoch innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang, bzw. bei fehlender Kontrollmöglichkeit innerhalb vorgenannter Frist ab Besitzerlangung oder Lieferung, schriftlich zu rügen. Sind beanstandete Lieferungen ohne schriftliches Einvernehmen oder ohne auftraggeber- oder bestellerseits nachzuweisenden wichtigen Grund weiterverarbeitet worden oder hat der Besteller selbst Nachbesserungsversuche unternommen, erlöschen sämtliche Rechte des Bestellers wegen Sachmangel. Bei Beanstandungen haben wir das Recht auf Prüfung und Nacherfüllung, wobei wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern können. Wählen wir die Nacherfüllung in Form der Nachbesserung, kann der Besteller weitergehende gesetzliche Rechte nur geltend machen, wenn er uns zweimal die Möglichkeit zur Nachbesserung eingeräumt hat. Haben wir eine Beschaffenheitsgarantie übernommen, stehen dem Besteller uneingeschränkt die gesetzlichen Rechte bei Sachmangel zu. Schlägt die Nacherfüllung nach Maßgabe der vorgenannten Ziffer fehl, so kann der Besteller den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatz wegen eines Sachmangels kann nur nach Maßgabe der nachstehenden Ziffer 14 geltend gemacht werden. Die gesetzlichen Rechte bei Sachmangel bestehen weiterhin nicht, wenn der Sachmangel zurückzuführen ist auf Verletzung von Bedienungs-, Wartungs-, Pflege- oder Einbauvorschriften, unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Handlung oder natürlichen Verschleiß, fehlerhafte Montage oder wenn das gesamte Leitungsnetz nicht den anerkannten Vorschriften genügt bzw. Zweckentfremdung vorliegt. Die Rechte des Bestellers im Rahmen des Händlerregresses nach §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.

14. Schadenersatz und Haftungsbeschränkung
Wir haften nur wegen Schäden aus schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit dadurch das Erreichen des Vertragszwecks gefährdet ist, sowie im übrigen bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen.
Die gleiche Haftungsbeschränkung gilt für unsere gesetzlichen Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen. Die Haftung ist der Höhe nach auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt jedoch nicht bei einer Haftung wegen Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei einer Haftung wegen sonstiger vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung; einer Pflichtverletzung durch uns steht die unseres gesetzlichen Vertreters oder von Erfüllungsgehilfen gleich. Haben wir die Pflichtverletzung zu vertreten, ist der Besteller unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, soweit es nicht um einen Mangel des Liefergegenstandes selbst geht.

15. Verjährung
Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte des Bestellers/Käufers nach Maßgabe von Ziffer 13.1 und 13.2 wegen eines Sachmangels wird auf ein Jahr begrenzt. Das gilt nicht bei Lieferung einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.

16. Haftung bei Lohnaufträgen
Werden von uns Lohnarbeiten ausgeführt und für diese oder auch andere Aufträge Werkstoffe, Werkstoffteile, Halbfabrikate oder Werkzeugvorrichtungen durch den Besteller zur Verfügung gestellt oder zugeliefert, so werden sie von uns mit Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit bearbeitet bzw. behandelt. Zu einer Prüfung sind wir nur verpflichtet, wenn sie ausdrücklich vereinbart worden ist und die Prüfungskosten vom Auftraggeber übernommen werden. Bei einer evtl. Beanstandung ist unsere Leistung nur auf die kostenlose Fertigung von Ersatz beschränkt. Sollten die Stücke infolge unverschuldeter Umstände oder höherer Gewalt unverwendbar
werden, so kann hieraus kein Anspruch auf kostenfreie Ersatzlieferung des Materials oder Erstattung anderer Kosten durch uns hergeleitet werden. Sollten Teile wegen Materialfehler unverwendbar werden, so sind uns die entsprechenden Bearbeitungskosten zu ersetzen. Falls Teile wegen Bearbeitungsfehler unverwendbar werden, so werden wir die gleiche Arbeit an einem uns frachtfrei einzusendenden neuen Stück ohne Berechnung ausführen. Ausschuß bis zu 2% der Gesamtmenge ist vom Besteller zutragen. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Ziffer 13-15.

17. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Besteller und uns unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt der Eingang des Gegenwertes bei uns. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Besteller ist gehalten, unsere Rechte beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Darüber hinaus tritt der Besteller schon jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Auf unser Verlangen hat der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen uns zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Waren steht uns
Der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so räumt er uns im Verhältnis des Wertes unseres Vorbehalts gutes Miteigentum an der neuen Sache ein und wird diese unentgeltlich für uns verwahren. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleichgültig in welchem Zustand, weiter veräußert, so gilt die in Abs. 2 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der
Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren Gegenstand des Liefergeschäftes ist. Übersteigen die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen die zu sichernden Forderungenum25 %, so werden wir auf Verlangen des Bestellers im Einzelfall voll bezahlte Lieferungen nach unserer Wahl freigeben.

18. Patentverletzung
Wird die Ware in vom Besteller besonders vorgeschriebener Ausführung (nach Zeichnung, Muster oder sonstigen bestimmten Angaben) hergestellt und geliefert, so übernimmt der Besteller die Gewähr, dass durch die Ausführung Rechte Dritter, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster und sonstige Schutz- und Urheberrechte, nicht verletzt werden. Der Besteller ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen Dritter, die sich aus einer solchen Verletzung ergeben könnten, zu befreien.

19. Verbindlichkeiten des Vertrages
Rechte, die sich aus diesem Vertrag ergeben, dürfen vom Besteller und Lieferer nur im gegenseitigen Einverständnis auf Dritte übertragen werden.

20. Allgemeine Bestimmungen
Sollte einer Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertragrd im übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine ihrem Sinn und Zweck möglichst nahekommende Regelung ersetzt. Neutraubling im Februar 2011
Makron GmbH, CNC- Technik, Maschinenbau

Datenschutzbeauftragte

Frau Caroline Kronseder

  

Makron GmbH
Pommernstraße 22
93073 Neutraubling

  

+ 49 (0) 9401 52834 0

  

E-Mail: info@makron-gmbh.de

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